Landesverband der Gehörlosen
Rheinland-Pfalz e.V.
Alle Krankenkassen müssen die Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern bezahlen, sofern der anstehende Termin aus medizinischen Gründen notwendig sind. Geregelt ist dies nach § 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 2, Satz 4 SGB X. Termine im Gesundheitswesen, bei denen ein Gebärdensprachdolmetscher nötig ist, können z.B. sein: